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Lauf- & Portalkran

Die Ausbildung zum Hallenkran - Führer berechtigt Personen zum Führen und Bedienen von Hallenkränen, sowie Lauf- und Portalkränen mit Flursteuerung.

 

Ein Nachweis der Fachkenntnis ist erforderlich wenn die Hubkraft bzw. die Tragfähigkeit des Kranes 5.000 kg überschreitet.

ACHTUNG, unabhängig von Tragfähigkeit:

WIRD EIN ARBEITSKORB VERWENDET, IST EIN NACHWEIS DER FACHKENNTNIS (KRANSCHEIN) IMMER ERFORDERLICH!!!

 

Inhalte und Aufbau der Ausbildung:

 

  • Vorschriften und Normen

  • Grundlagen der Mechanik

  • Grundlagen der Elektrotechnik und elektrische Ausrüstung von Kränen

  • Sicherheitseinrichtungen von Kränen

  • Technischer Aufbau von Kränen

  • Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel

  • Seilkunde

  • Kranbetrieb

  • Praktische Übungen (Verfahren und Arbeiten mit Hallenkränen)

  • Durchführung einer Sicherheitskontrolle vor Inbetriebnahme

  • Gesetzliche Grundlagen (AM-VO, ASchG)

  • Kranführer - Prüfung gem. FK-V BGBl II. NR. 13/2007

  • Ausstellung des behördlich vorgeschriebenen Kranführerausweises

  • Kranführerprüfung (§3 der Verordnung lt. BGBl 441/1975 und ASchG 450/94)

  • Ausstellung des Kranführerausweises gem. FK-V BGBl 13/2007 über den Nachweis der erworbenen Fachkenntnis zum Führen von Hallenkränen, sowie Lauf- und Portalkränen mit Flursteuerung.

  • Es ist auch möglich eine verkürzte Ausbildung bis 300 kN (30 to) Tragfähigkeit zu absolvieren.

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