Lauf- & Portalkran
Die Ausbildung zum Hallenkran - Führer berechtigt Personen zum Führen und Bedienen von Hallenkränen, sowie Lauf- und Portalkränen mit Flursteuerung.
Ein Nachweis der Fachkenntnis ist erforderlich wenn die Hubkraft bzw. die Tragfähigkeit des Kranes 5.000 kg überschreitet.
ACHTUNG, unabhängig von Tragfähigkeit:
WIRD EIN ARBEITSKORB VERWENDET, IST EIN NACHWEIS DER FACHKENNTNIS (KRANSCHEIN) IMMER ERFORDERLICH!!!
Inhalte und Aufbau der Ausbildung:
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Vorschriften und Normen
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Grundlagen der Mechanik
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Grundlagen der Elektrotechnik und elektrische Ausrüstung von Kränen
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Sicherheitseinrichtungen von Kränen
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Technischer Aufbau von Kränen
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Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel
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Seilkunde
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Kranbetrieb
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Praktische Übungen (Verfahren und Arbeiten mit Hallenkränen)
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Durchführung einer Sicherheitskontrolle vor Inbetriebnahme
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Gesetzliche Grundlagen (AM-VO, ASchG)
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Kranführer - Prüfung gem. FK-V BGBl II. NR. 13/2007
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Ausstellung des behördlich vorgeschriebenen Kranführerausweises
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Kranführerprüfung (§3 der Verordnung lt. BGBl 441/1975 und ASchG 450/94)
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Ausstellung des Kranführerausweises gem. FK-V BGBl 13/2007 über den Nachweis der erworbenen Fachkenntnis zum Führen von Hallenkränen, sowie Lauf- und Portalkränen mit Flursteuerung.
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Es ist auch möglich eine verkürzte Ausbildung bis 300 kN (30 to) Tragfähigkeit zu absolvieren.